Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit einer vorangegangenen Entscheidung bekräftigt, dass die Ausdehnung der Beschlagnahme von Unternehmensbeteiligungen auf die in der Gesellschaft gebildeten Vermögenswerte, die für die präventive Beschlagnahme vorgesehen ist, nicht für die präventive Beschlagnahme des Gewinns aus der Straftat in Betracht kommt.
Giurisprudenza Italiana 7/2019